Allgemeine Geschäftsbedingungen
Übersicht
über die anzuwendenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltsverzeichnis
A) |
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B) |
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C) |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
Einbeziehung von
AGB der Veranstalter und Leistungserbringer |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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D) |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
Rücktritt durch
den Kunden vor Reisebeginn (Stornokosten) und Umbuchung |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
Informationspflicht
zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens |
A)
Vorbemerkung
Grundsätze
Lieber Reisekunde,
bitte schenken Sie den nachstehenden
Informationen Ihre Aufmerksamkeit. Hierzu einige Erläuterungen zu wichtigen
nachfolgend regelmäßig verwendeten Begriffen:
Veranstalter |
einer (Pauschal-)Reise ist grundsätzlich, wer - mindestens
- zwei im voraus bestimmte einzelne Reiseleistungen als Gesamtheit anbietet
(§ 651a BGB), zum Beispiel Hotel und Flug in einer im voraus bestimmten
Bündelung. Vertragspartner werden der Reisende und der Veranstalter der
Reise. Es ist ein Sicherungsschein zu erteilen (§ 651k BGB). Das Reisebüro
kann - eher ausnahmsweise - auch Veranstalter der Reise sein. |
Vermittler |
einer (Pauschal-) Reise ist der derjenige, der die
Reiseleistungen zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter der Reise
vermittelt (§§ 675, 631 BGB). Das Reisebüro ist in der Regel Vermittler der
Reise. |
Leistungsträger |
ist derjenige, der im Reisevertragsverhältnis eine
Leistung erbringt, also das Hotel, die Fluggesellschaft etc. |
Reisevertragsrecht |
ist das Verbraucherschutzrecht nach § 651a ff. BGB bei der
Anbahnung und Durchführung einer (Pauschal-) Reise und regelt das Verhältnis
zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter der Reise. Für
Reiseeinzelleistungen ist Reisevertragsrecht anzuwenden, wenn
Ferienunterkünfte, Hotelzimmer, Wohnmobile etc. veranstaltergleich angeboten
werden. |
Soweit Sie eine Pauschalreise buchen,
sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters zu beachten,
bei dem Sie die Reise gebucht haben. Sofern die Buchung über einen
Reisevermittler zustande gekommen ist, sind für die Vermittlung auch dessen
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. Sofern Sie einzelne Leistungen,
wie zum Beispiel Beförderung oder Unterkunft separat buchen, beachten Sie bitte
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsanbieters. Sofern
Sie über diese Website eine Pauschalreise buchen, beachten Sie bitte unsere Vermittlungsbedingungen.
Möchten Sie eine von uns angebotene Pauschalreise buchen, beachten Sie bitte
unsere allgemeinen Reisebedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Veranstalter, Leistungsträger
bzw. Anbieter werden Ihnen bei dem jeweiligen Buchungsvorgang verfügbar
gemacht.
B)
Nutzungsverhältnis zur Nutzung dieser Website
Bitte beachten Sie auch die Nutzungsbedingungen
für diese Website, die allgemeine Grundsätze
der Nutzung der Website und die Datenschutzerklärung beinhalten und ergänzend zu den nachstehenden
Bestimmungen gelten.
Nachstehend finden Sie
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C) unsere Vermittlungsbedingungen für die Fälle, in denen wir
Vermittler der Reise bzw. Leistung sind, |
C)
Vermittlungsbedingungen
D)
Reisebedingungen
Vorbemerkung:
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Bitte beachten Sie, dass diese nachstehenden
Reisebedingungen nur für die Fälle Anwendung finden, in den wir Veranstalter
der von Ihnen gebuchten Reise im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB sind. Lesen Sie
bitte hierzu insbesondere auch die im Teil A) Vorbemerkungen niedergelegten Erläuterungen, unter
welchen Voraussetzungen die Veranstaltung einer (Pauschal-) Reise vorliegt. |
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1. Abschluss des Reisevertrages
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2. Leistungen sowie Leistungsänderungen
1. |
Allein maßgeblich für die vom Veranstalter geschuldete
Leistung ist die Leistungsbeschreibung im Internet und der Inhalt der
Reisebestätigung. Andere Beschreibungen der Reiseleistungen einschließlich
der dortigen Preisangaben werden nur und lediglich insoweit
Vertragsbestandteil, wie in der im Internet veröffentlichen
Leistungsbeschreibung darauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Unberührt
bleiben mit dem Kunden wirksam getroffene zusätzliche Vereinbarungen. |
2. |
Änderungen und Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. |
3. |
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. |
4. |
Wir sind verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
5. |
Im Falle einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich
nach unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung uns gegenüber
geltend zu machen. |
3. Zahlung des Preises und Aushändigung der
Reiseunterlagen
1. |
Vor Ende der Reise dürfen wir erst nach Erteilung des
Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB Zahlungen auf den
Reisepreis fordern und annehmen. Eine Anzahlung fordern wir erst nach
Übermittlung des Sicherungsscheines in Höhe von bis zu 20% des
Reisepreises. Die Anzahlung wird auf den Preis angerechnet. Die Restzahlung
wird drei Wochen vor Reiseantritt bei uns eingehend fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer
8.2 genannten Grund abgesagt werden kann. |
2. |
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reispreis EUR 75,- nicht, so
darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
verlangt werden. |
3. |
Sie erhalten rechtzeitig vor Reisebeginn sämtliche
Reiseunterlagen ausgehändigt. Falls aus zeitlichen Gründen die Zusendung
der Originalunterlagen nicht möglich ist, werden wir Ihnen die Voucher oder
Ihre Legitimation per Fax, Email, mündlich oder in ansonsten geeigneter
Weise übermitteln. |
4. Preiserhöhung
1. |
Wir behalten uns vor, den mit dem Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern:
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2. |
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber uns erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteilen Betrag heraufgesetzt werden. |
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3. |
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen
und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht
eingetreten sowie bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren. |
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4. |
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
haben wir den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine
Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Reistermin verlangt wird. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5%
ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu
verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. |
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5. |
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach unserer
Erklärung über die Änderung des Reisepreises uns gegenüber geltend zu
machen. |
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
(Stornokosten) und Umbuchung
1. |
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der
Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, soweit der Kunde vor
Reisebeginn zurücktritt oder die Reise nicht antritt. Bei Rücktritt oder
Nichtantritt der Reise kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt. Bei der Berechung des Ersatzanspruches sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen
Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschal pro
Person wie folgt berechnen: |
a) bei Flugpauschalreisen:
- bis zum 30. Tag vor
Reiseantritt 20%
- ab dem 29. bis 22.
Tag vor Reiseantritt 30%
- ab dem 21. bis 15.
Tag vor Reiseantritt 40%
- ab dem 14. bis 7.
Tag vor Reiseantritt 50%
- ab dem 6. Tag vor
Reiseantritt 55%
- ab Nichtantritt 75%
b) bei Kreuzfahrten:
- bis zum 30. Tag vor
Reiseantritt 25%
- ab dem 29. bis 22.
Tag vor Reiseantritt 40%
- ab dem 21. bis 15.
Tag vor Reiseantritt 60%
- ab dem 14. vor
Reiseantritt 80%
c) Ferienhäusern, Ferienwohnungen
und Appartements:
- zum 61. Tag vor
Reiseantritt 20%
- dem 60. bis 35. Tag
vor Reiseantritt 50%
- dem 34. Tag vor
Reiseantritt 80%
2. |
Dem Kunden bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass
uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von
uns geforderte Pauschale. |
3. |
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung. |
4. |
Auf Umbuchungen (z.B. Änderungen des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Beförderungsart, der
Unterkunft, o.ä.) besteht kein Anspruch. Erfüllen wir den Umbuchungswunsch
gleichwohl werden pauschal EUR 25,- pro Person (bei Nur-Flug-Leistungen EUR
15,- pro Person ) berechnet. |
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Bei nicht in Anspruch genommenen ordnungsgemäß angebotenen
Leistungen wegen vorzeitiger Rückreise oder sonstigen zwingenden Gründen,
werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Kündigung durch uns aus Gründen im
Verhalten des Reisenden
Wir können nach dem Antritt der Reise den Reisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn Sie die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig
stören oder Sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die
sofortige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. Trotz unserer Kündigung
behalten wir den Anspruch auf den vollen Reisepreis; wir müssen uns jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechen
lassen, die wir aus der anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangen, einschließlich der von unseren Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
1. |
Wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl können
wir nur dann zurücktreten, wenn |
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a) in der Reiseausschreibung der betroffenen Reise die
Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor Reisebeginn die
Rücktrittserklärung beim Reisenden zugegangen sein muss, benannt wurde und |
|
b) auf diese Angaben in der Reisebestätigung deutlich
lesbar hingewiesen wurde. |
2. |
Ein Reiserücktritt muss spätestens am 23. Tag vor dem
vereinbarten Reiseantritt beim Reisenden zugegangen sein. Ist bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, erfolgt die Ausübung des Rücktrittsrechts
unverzüglich. |
3. |
Wird die Reise wegen des Rücktritts nicht durchgeführt,
wird die geleistete Zahlung unverzüglich zurückerstattet. |
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
1. |
Sie sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. |
2. |
Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Besteht eine
örtliche Reiseleitung nicht, ist das Abhilfeverlangen an uns direkt zu
richten. |
3. |
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist
für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder
von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf
Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren. |
4. |
Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck
und Gütern bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und
Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens
bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer
Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem
Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. |
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. |
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
2. |
Die Verjährung ist bei Verhandlungen über den Anspruch
gehemmt, bis der Reisende oder Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein. |
3. |
Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der
gesetzlichen Verjährungsfrist. |
11. Pass-, Visa-, und
Gesundheitsbestimmungen
1. |
Wir stehen dafür ein, dass Kunden, die Staatsangehörige
der Europäischen Gemeinschaft sind, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt unterrichtet werden. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. |
2. |
Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
der Reisende uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die
Verzögerung von uns zu vertreten ist. |
3. |
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten der Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde durch den Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder
falsch unterrichtet wurde. |
4. |
Der Reisende sollte sich zusätzlich über Infektions- und
Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf.
sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken
eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den
Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern,
reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Unberührt bleiben unsere
gesetzlichen Informationspflichten. |
12. Informationspflicht zur Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter
verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Zusammenhang mit der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinlich
durchführende Fluggesellschaft zu benennen und danach der Reisende
entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft
feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der
Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich hierüber zu informieren. Die
Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO
2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung
mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei
denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit
es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter
ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte
"gemeinschaftliche Liste" unsicherer Fluggesellschaften ist auf der
Internet-Seite http://google.de/air-ban/ abrufbar.